Satzung Sonderverein für Deutsche Zwerg-Wyandotten

birkenfarbig, weiß-schwarzcolumbia und gelb-schwarzcolumbia

  

 

 

 

 

 

 

§ 1 Name und Zweck des Sondervereins

 

 

 

Der Sonderverein führt den Namen Sonderverein für Zwerg-Wyandotten birkenfarbig, weiß-schwarzcolumbia und gelb-schwarzcolumbia. Er ist unmittelbarer Rechtsnachfolger des bisherigen Sondervereins der Züchter heller Zwerg-Wyandotten, gegr. am 13. Januar 1952 in Frankfurt am Main und der Züchter birkenfarbiger Zwerg-Wyandotten, gegr. am 28. September 1996 in Brokdorf. Der Zusammenschluss wurde am 04. November 2007 in der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Preußisch Oldendorf beschlossen. Der bisherige SV wird erweitert durch den Zusammenschluss mit dem SV der Züchter gelb-schwarzer Zwerg-Wyandotten gegründet durch Karl Nimmich am 21 Juli 1967 in Wolfenbüttel. 

 

 

 

Der Sonderverein (folgend kurz SV genannt) soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Zweck des SV ist die Verbreitung der drei Farbenschläge in Deutschland. Es ist weiterhin Aufgabe des SV, diese Farbenschläge in Bezug auf Rassemerkmale, Zeichnung und Erhöhung der Nutzeigenschaften zu fördern. Als Gründungsjahr wird der 13. Januar 1952 geführt.   

 

 

 

§ 2 Sitz und Verbandszugehörigkeit

 

 

 

Der SV hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort seines Vorsitzenden. Der SV ist Mitglied im Verband der Zwerghuhnzüchter-Vereine e.V. im BDRG (VZV).

 

 

 

§ 3 Aufgaben des SV

 

 

 

1. Zur Erreichung des in § 1 dieser Satzung genannten Zwecks verpflichtet sich der SV, in rein gemeinnütziger Absicht die Förderung des Zusammenschlusses aller Züchter der Deutschen Zwerg-Wyandotten birkenfarbig, weiß-schwarzcolumbia und gelb-schwarzcolumbia intensiv zu betreiben. Durch Unterstützung, Beratung und Belehrung der Mitglieder in Wort, Schrift und Bild wird der SV die Zucht fördern und im Besonderen durch herauszüchten der Rassemerkmale zur möglichsten Vollkommenheit unter Beachtung der Musterbeschreibung des BDRG für eine Verbreitung aller drei Farbenschläge bemüht sein. Der SV verfolgt keinerlei wirtschaftliche Interessen.

 

2. Um die Verbindung zwischen Vorstand und Mitgliedern untereinander zu pflegen, bedient sich der SV einer SV-Info. Die Beratung der Mitglieder in züchterischen und rassespezifischen Fragen ist ein besonderes Anliegen der SV-Info. Daher kann jedes Mitglied seine Erfahrungen in dieser Info kostenfrei veröffentlichen. Die SV-Info erscheint jährlich. Für die Herausgabe ist der Vorstand verantwortlich.

 

3. Der SV beteiligt sich möglichst mit Sonderschauen an den Bundesschauen. Bei der Vergabe der großen Preise, (Bänder und hohe Auszeichnungen) ist auf die Ausgewogenheit zwischen den drei Farbenschlägen zu achten.

 

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

1. Der SV besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den SV mit einem schriftlichen unterschriebenen Aufnahmeantrag und durch Zahlung des Jahresbeitrages. Die Aufnahme wird durch ein Begrüßungsschreiben bestätigt. Die formale Bestätigung erfolgt bei der nächsten Jahreshauptversammlung. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist eine Begründung gegenüber dem Bewerber nicht erforderlich. Der Antragsteller ist in diesem Falle schriftlich zu verständigen.

 

2. Die Ehrenmitgliedschaft kann solchen Personen verliehen werden, die sich um den Zweck des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder ernennt die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag.

 

3. Ein Vorsitzender kann in Anbetracht ganz besonderer erworbener Verdienste auf der Jahreshauptversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

4. Mitglieder, die sich um den Sonderverein verdient gemacht haben, können nach 12 Mitgliedsjahren mit der silbernen und nach 20 Mitgliedsjahren mit der goldenen Ehrennadel geehrt werden. Vorstandsjahre zählen als zusätzliche Mitgliedsjahre.

 

5. Abweichungen können zu den Punkten 2. und 4. des § 4 dieser Satzung in besonderen Fällen vom Vorstand vorgenommen werden.

 

6. Über alle Ehrungen sind Urkunden auszustellen und den Geehrten auszuhändigen.

 

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

 

 

Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag wird bis zur Jahreshauptversammlung für das laufende Jahr abgebucht.

 

Jugendliche Mitglieder zahlen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 6,- € Beitrag.

 

 

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

 

 

 

Die Mitglieder des SV sind verpflichtet,

 

1. die Zucht der Deutschen Zwerg-Wyandotten birkenfarbig, weiß-schwarzcolumbia und gelb-schwarzcolumbia nach besten Kräften zu verbreiten und zu fördern.   

 

2. ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SV stets pünktlich nachzukommen. Eventuelle Änderungen der Bankverbindung sind dem Schatzmeister unverzüglich mitzuteilen. 

 

 

 

§ 7 Geschäftsjahr

 

 

 

Das Geschäftsjahr läuft von JHV zu JHV.

 

 

 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

 

 

Die Mitgliedschaft im SV erlischt durch Tod, Austritt und Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Er ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Jahresbeitrag ist für das betreffende Jahr, in dem der Austritt erfolgt ist, voll zu zahlen.

 

Der Ausschluss kann ohne Ausschluss des Rechtsweges durch Mehrheitsbeschluss der Jahreshauptversammlung erfolgen, wenn mindestens eine der im Folgenden  genannten Voraussetzungen vorliegt:

 

  • die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen.

  • das Mitglied mit seinem Beitrag 2 Jahre im Rückstand ist und diesen nach schriftlicher Aufforderung nicht gezahlt hat.

  • das Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung in gravierender Form missachtet oder sich Vereinsschädigend verhält, so dass eine effektive Zusammenarbeit mit dem SV nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall ist das Mitglied schriftlich zu unterrichten.

  • Dem ausscheidenden Mitglied steht kein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zu.

     

     

     

     

    § 9 Leitung und Verwaltung

     

    Organ des SV ist der Vorstand (§10) und die Jahreshauptversammlung (§12). Der Jahreshauptversammlung sind die in § 14 näher bezeichneten Beschlüsse vorbehalten, die vom Vorstand ausgeführt werden.

     

    § 10 Der Vorstand des SV

     

    Der Vorstand des SV setzt sich zusammen aus

 

  • dem / der 1. Vorsitzenden

  • dem / der 2.Vorsitzenden

  • dem / der Geschäftsführer (in)

  • dem / der Schatzmeister (in)

  • den Zuchtwarten (innen)

     

    Der erweiterte Vorstand besteht aus

 

  • der Pressewart

  • der Obmann für das Internet

  • die Beisitzer

     

     

    Der  SV wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand wird durch Mehrheitsbeschluss von der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt auf Antrag von mindestens einem Mitglied in geheimer Wahl.

    An der Teilnahme der Jahreshauptversammlung verhinderte Mitglieder können in den Vorstand, wenn sie sich vorher mit einer eventuellen Wahl einverstanden erklärt haben.

     

    § 11 Geschäftsbericht

     

    Der Vorsitzende hat auf der Jahreshauptversammlung jeden Jahres über das vergangene Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. Dieser Bericht wird in der jährlichen Info veröffentlicht.

     

    § 12 Jahreshauptversammlung

     

    Alljährlich findet eine Jahreshauptversammlung zum Zwecke der in §14 aufgeführten Punkte statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auch zu anderer Zeit stattfinden. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des SV findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin der JHV wird möglichst auf der vorherigen Jahreshauptversammlung festgelegt. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Sind die gewählten Kassenprüfer am Erscheinen verhindert, werden aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer zwei Mitglieder als Kassenprüfer ausgewählt.

     

    § 13 Anträge zur Jahreshauptversammlung

     

    Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen dem 1. Vorsitzenden schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der JHV eingereicht werden.

     

    § 14 Befugnisse der Jahreshauptversammlung

     

    Der Jahreshauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

     

 

  1. Wahl des Vorstandes

  2. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des SV

  3. Genehmigung des Kassenberichtes

  4. Entlastung des Kassierers und des Gesamtvorstandes

  5. Wahl der Kassenprüfer

  6. Beschlussfassung über die Durchführung von SV Schauen

  7. Festlegung der zu vergebenen Ehrenpreise

  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  9. Änderung dieser Satzung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder

  10. Festlegung der Jahresbeiträge

  11. Ausschluss von Mitgliedern

  12. Bestätigung neuer Mitglieder

  13. Bestätigung neuer Sonderrichter

     

    § 15 Übertragung von Befugnissen

     

    Die Jahreshauptversammlung kann Befugnisse aus §14 dem Vorstand zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Im Falle der Übertragung hat der Vorstand in der nächsten Versammlung über die getroffenen Entscheidungen

    zu berichten.

     

    § 16 Ernennung von Sonderrichtern

     

    Die bisherigen Sonderrichter der beiden Sondervereine werden für alle drei vom SV betreuten Farbenschläge übernommen.  Weiterhin kann der Vorstand geeignete Preisrichter zu Sonderrichtern vorschlagen, die von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden. Der Preisrichter muss seit 2 Jahren Mitglied einer Preisrichtervereinigung sein und zweimal Tiere auf einer Hauptsonderschau bewertet und eine Tierbesprechung anlässlich unserer jährlichen Preisrichterschulung durchgeführt haben.

     

    Mit der Ernennung zum Sonderrichter verpflichtet sich der Preisrichter an den Preisrichterschulungen des SV möglichst regelmäßig teilzunehmen.

     

    § 17 Auflösung des SV

     

    Ein Auslösungsantrag kann nur zu einer JHV bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen vor Versammlungsbeginn gestellt werden. Er muss sämtlichen Mitgliedern vorher bekannt gemacht werden. Sind 7 Mitglieder gegen die Auflösung des SV gilt der Antrag als abgelehnt. Über den Verbleib des Vereinsvermögens entscheidet die Auflösungsversammlung. Kommt hier keine Einigung zustande, so fällt das Vermögen nach Abzug der Liquidationskosten an den Verband der Zwerghuhnzüchtervereine e V. im BDRG.

     

    §18 Ausschlussverfahren und Gerichtsstand

     

    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist das Gericht, in dessen Bezirk der SV seinen Sitz hat.

    2. Zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten jeglicher Art zwischen dem SV und den Mitgliedern sind zunächst die Ehrengerichte der Dachorganisationen anzurufen. Erst nach der Einschaltung des Ehrengerichts können die für die Streitigkeiten zuständigen Gerichte der ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit am Sitz des SV angerufen werden.

     

    § 19 Schlussbestimmung

     

    Diese Satzung hat Gültigkeit für alle SV-Mitglieder. Sie ist ihnen zuzustellen bzw. bei Eintritt in den SV auszuhändigen.

    Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 12.08.2018 mit den Stimmen der erschienen Mitglieder beschlossen.

    Sie löst die am 04.11.2007 in Preußisch Oldendorf beschlossene Satzung des SV der Züchter für Zwerg-Wyandotten birkenfarbig und weiß-schwarzcolumbia ab.

     

     

    Diepholz, den 12.08.2018